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3rd Juli 2017

News aus dem Juni 2017

Vorsicht beim EU-Export von Elektro- und Elektronikgeräten

Seit dem Erlass der WEEE Richtlinie in 2002 müssen Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten innerhalb der EU landesspezifische Registrierungspflichten erfüllen. Sie sind verpflichtet, sich selbst und ihre Waren bei den landeseigenen Registerstellen einzutragen, gegebenenfalls einen autorisierten Bevollmächtigten zu ernennen und Gebühren für die Entsorgung abzuführen.

 

Dass das Ignorieren der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierungspflichten teuer werden kann, zeigen jüngste Bemühungen verschiedener europäischer Umweltämter gegen WEEE-Trittbrettfahrer vorzugehen. So berichten interne österreichische Quellen, dass aktuell besonders Onlinehändler im Fokus des Umweltbundesamtes in Österreich stehen.

 

 

WEEE Nummer EU-Export von Elektro- und Elektronikgeräten

Im ersten Schritt werden Unternehmen aufgefordert sich zu registrieren, ansonsten könnten ihnen Unterlassungsanordnungen und Geldstrafen drohen. Zukünftig sind zunehmend strengere Kontrollen innerhalb der EU zu erwarten, da der Druck steigt, die von der EU vorgegebenen Sammelziele zu erreichen. So müssen bis 2019 65 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gesammelt werden.

Die  Definition von Elektro- und Elektronikgeräten kann sich innerhalb der EU von Land zu Land unterscheiden. Überprüfen Sie daher, ob Ihre Produkte alle gesetzlichen Auflagen erfüllen und über alle notwendigen Kennzeichnungen verfügen. Beispiele wie der Fidget Spinner demonstrieren, wie wichtig eine korrekte Produktkennzeichnung ist. http://www.focus.de/finanzen/videos/frankfurter-flughafen-zoll-zieht-tonnenweise-unsichere-fidget-spinner-aus-dem-verkehr_id_7252160.html

 

Falls Sie weitere Fragen zum Export bzw. Import von Elektro- und Elektronikprodukten haben, kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.

 

Telefonnummer: +49 (0)30 68282851

Email:                     info@weee-return.de

 

 

Bis zu 1000.000€ Bußgeld bei Verstößen gegen das ElektroG

1000.000€ Bußgeld bei Verstößen gegen das ElektroG

 

Eine Verschärfung des Tons gegenüber Trittbrettfahrern ist auch in Deutschland zu verspüren. Seit dem 1.6.2017 drohen Händlern, die nach dem ElektroG zur Rücknahme von Elektroaltgeräten gesetzlich verpflichtet sind, diese jedoch verweigern oder erschweren, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000€.

 

Zudem forderte die anerkannte nicht staatliche Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Bundesländer zu Kontrollen auf und kündigte eigene Tests zur Rücknahmepraxis in Geschäften und Online an. Schon im vergangenen Jahr bewies die DUH, dass sie Ihren Worten Taten folgen lassen, als sie  öffentlichkeitswirksam Amazon und Ikea abmahnten.

 

 

 

Neue gesetzliche Regelungen zum Abfallbeauftragten

Seit dem 1. Juni gibt es nicht nur ein neues Bußgeld auch die Regelungen zum Abfallbeauftragten wurden mit der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung novelliert. Dabei erweitert sich der Kreis der Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

 

Im Folgenden ein Auszug der laut § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verpflichteten Händler- und Hersteller:

Neue Regelungen zum Abfallbeauftragten

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

 

  • Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß §6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

 

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

 

  • Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen

 

  • Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt

 

  • Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen

 

  • Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen

 

Es gibt jedoch nach §7  die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten zu beantragen. Hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, dem die Behörde zustimmen muss, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Allerdings liegt es im Ermessen der Behörde, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Voraussetzung lautet, dass „die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.“

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der Abfallverordnung auseinanderzusetzen, da ein Verstoß gegen die Bestellpflichten mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ einhergehen kann.

 

Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema und vermitteln Ihnen bei Bedarf einen Abfallbeauftragten.

Mengeneinschränkung bei der 0:1 Rücknahme

Für den Handel positiv zu bewerten ist die gesetzlich Einschränkung bei der Rückgabe von Elektrokleingeräten. Seit dem ersten Juni dürfen Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von höchstens 25 cm nur noch in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden, also maximal 5 Altgeräte pro Rückgabe.

Bei jeglichen Fragen zu den im Newsletter behandelten Themen und darüber hinaus, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin einen erfolgreichen Sommer.

Ihr WEEE Return Team

 

Quellen:

  1. http://www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzelansicht/Artikel/elektrog-bussgelder-fuer-handel-ab-heute-moeglich.html
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017/AbfBeauftrV.pdf
  3. https://www.bundestag.de/blob/485294/63840b85dd794fe70f4d2a3005d25c1f/18209-data.txt

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