Blog > News > Das ElektroG 3: Anpassungen für Hersteller, neue Vertreiberverpflichtete und die neue Behandlungsverordnung – ein Überblick
30th Dezember 2021
Das Jahr 2022 startet nicht nur aufgrund der weiter anhaltenden Pandemielage spannenden für Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten. Das neuen Jahr birgt auch weitere Veränderungen im Elektrogesetz, über die wir Sie in Kenntnis setzen möchten.
Einige Regelungen für Hersteller und Vertrieber von Elektro- und ELektronikgeräten aber auch für Betreiber von sog. Erstbehandlungsanlagen für ausgediente Elektro- und Elektronikgeräten, werden sich ab dem 01.01.2022 im Rahmen der dritten Novelle des ElektroG verändern.
Im folgenden geben wir Ihnen einen Überblick der wichtigsten Anpassungen der aktuellen Novelle.
Zukünftig müssen Elektro- und Elektronikgeräten, welche Batterien oder Akkus enthalten, Informationen über deren Typ und chemisches System beigefügt werden. Insbesondere die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen sollen berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Sind Altbatterien oder Altakkumulatoren nicht problemlos durch den Endnutzer entnehmbar, sind die Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren problemlos und zerstörungsfrei mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können.
Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro-oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2 zu informieren.
Wie es in zahlreichen anderen EU-Mitgliedsstaaten bereits der Fall ist, müssen zukünftig alle Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers versehen werden. Bereits produzierte Lagerware muss allerdings nicht nachträglich gekennzeichnet werden, wenn die Geräte bis 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden.
Jeder Hersteller / Bevollmächtigte im B2B-Bereich ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, welche ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen. Dieses muss eine Erklärung über die durch den Hersteller / Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen, enthalten. Im Fall der Beauftragung eines Dritten müssen dessen Name und Adresse mitgeteilt werden. Zusätzlich muss die Möglichkeit für Endnutzer bestehen auf die Rückgabemöglichkeiten zuzugreifen.
Hersteller von Elektro- oder Elektronikgeräte müssen den Endnutzer zukünftig über die Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten sowie die Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen ihrer privaten Daten vor der Entsorgung informieren.
Vertreiber müssen über die Entnahmepflicht von Batterien und entnehmbaren Lampen informieren. Zusätzlich müssen die Endnutzer über deren Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten informiert werden. Wiederverkäufer müssen künftig Verbraucher über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Darüber hinaus müssen sie diese sogar beim Kauf eines Neugerätes nochmals individuell über diese Möglichkeiten aufklären und sogar nach dementsprechenden Wünschen befragen.
Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von min. 800qm (über alle Produkte), welche dauerhaft oder mehrmals im Jahr durch z.B. Aktionen Elektrogeräte im Sortiment haben, müssen nach den bekannten 0:1- bzw. 1:1-Regeln Altgeräte kostenfrei von Verbrauchern zurücknehmen.
Das bedeutet, dass Discounter wie z.B. LIDL, ALDI oder Penny aber auch Supermärkte wie z.B. REWE, EDEKA und HIT Märkte, mindestens zur Rücknahme von Elektrokleingeräten, welche eine Kantenlänge von 25cm nicht überschreiten, auch ohne Neukauf zurücknehmen müssen.
Werden in den Filialen beispielsweise Mikrowellen oder E-Bikes als Aktionswaren verkauft, ist der Endnutzer auch zur Rückgabe gleichartiger Geräte beim Erwerb eines neuen Gerätes berechtigt.
Online- und Versandhändler mit mehr als 400 qm Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe) anbieten.
Darüber hinaus haben Händler ihre Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abgabe- bzw. Abholmöglichkeit zu informieren.
Auch für Erstbehandlungsanlagen im Sinne des ElektroG gibt es ab dem Jahr 2022 neue Herausforderungen, welche indirekt auch Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten betreffen können. In der ab dem 01.01.2022 neu in Kraft tretenden EAG-BehandVO, werden explizite Vorgaben gemacht, wie eine Schadstoffentfrachtung von Elektro- und Elektronikaltgeräten vorzunehmen ist.
Diese gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen zur Behandlung von Elektroaltgeräten könnten im Verlauf des kommenden Jahres stellenweise deutliche Preissteigerungen bei der Verwertung von Elektro- und Elektronikschrotten zur folge haben.
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