Informationen rund um den Abfallbeauftragten
Inhaltsverzeichnis
- Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den Abfallbeauftragten zu?
- Wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?
- Gelten Elektroaltgeräte als gefährlicher Abfall?
- Wer kann Abfallbeauftragter werden?
- Kann man sich von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien lassen?
- Was passiert, wenn ich trotz Verpflichtung keinen Abfallbeauftragten bestelle?
1. Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den Abfallbeauftragten zu?
- Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 2),
- Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 3),
- Entwicklung von Vorschlägen und Einführung von Maßnahmen zur Abfallverminderung (§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 4 und 5),
- Bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken(§ 60 KrWG Abs. 1 Nr. 6)
- Erstellung eines Jahresberichts über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen in Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 60 KrWG Abs. 2)
- Erstattung eines schriftlichen Jahresberichts über die nach vorgenannten getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber.
Abfallbeauftragte tragen die Verantwortung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb bleibt letztendlich beim Betreiber der Anlage oder Besitzer der Abfälle.
2. Wer muss einen Abfallbeauftragten bestellen?
Der § 2 der neuen Abfallbeauftragtenverordnung verpflichtet Unternehmen einen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn Sie als:
- Hersteller und Vertreiber pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
- Hersteller und Vertreiber Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
- Hersteller und Vertreiber pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
- Hersteller und Vertreiber pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
- Hersteller Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
- Vertreiber Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
- Hersteller und Vertreiber mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen
3. Gelten Elektroaltgeräte als gefährlicher Abfall?
In Elektro- und Elektronikgeräten sind erhebliche Mengen gefährlicher Schadstoffe enthalten, daher gelten sie als gefährlicher Abfall.
4. Wer kann Abfallbeauftragter werden?
Abfallbeauftragter kann ein externer Dienstleister oder ein eigener Mitarbeiter sein. Dieser muss an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen und bei den Behörden angezeigt werden. Freiwillig zurücknehmende Händler benötigen einen Abfallbeauftragten erst ab 2 t Sammelmenge gefährlicher Abfall.
5. Kann man sich von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien lassen?
Nach § 7 gibt ihnen die Verordnung eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten. Hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, um den Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle nicht erforderlich ist.
6. Was passiert, wenn ich trotz Verpflichtung keinen Abfallbeauftragten bestelle?
Der Verstoß gegen die Bestellpflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.