Batterien können gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe beinhalten, deshalb ist die korrekte und ordnungsgemäße Entsorgung unerlässlich. Sie können bedingt oder unbedingt giftige Elemente sowie Schwermetalle enthalten, die bei einer nicht fachgerechten Entsorgung, die Umwelt gefährden und durch das Durchsickern in tiefere Erdschichten das Grundwasser verunreinigen oder gar vergiften können.
Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren Batteriegesetz (BattG) hat sich auf dem gesamten europäischen Markt durchgesetzt und verpflichtet Händler in Verkehr gebrachte Batterien und Akkumulatoren fachgerecht zu entsorgen und zu recyceln. Aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Rücknahmesysteme der einzelnen Länder, kann sich eine Implementierung eines Rücknahme- und Verwertungssystems als äußerst schwierig erweisen.
Inhaltsverzeichnis:
„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.
Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.
„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.
„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
Jeder Hersteller, der Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt im BattG-Melderegister zu registrieren (§ 4 Abs. 1 S. 1 BattG).
Der Hersteller muss angeben:
Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR vorliegt.
Alle Batterien, egal ob schadstoffhaltig oder nicht, müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung zeigt Endnutzern an, dass die Altbatterie nicht im Hausmüll , sondern gesondert entsorgt werden muss gemäß Absatz 4 und 5 des § 17 BattG.
Beträgt die Größe der Batterie weniger als 0,5 × 0,5 cm, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf der Verpackung anzubringen.
Hersteller sind dazu verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien, unentgeltlich zurückzunehmen bzw. zu beseitigen und zu verwerten.
Die Rücknahmepflicht bezieht sich damit auch auf Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes anfallen.
Hersteller haben drei Optionen:
Nein. Die Regelung des BattG und des ElektroG bestehen parallel.
Unabhängig davon, ob für das Elektrogerät bereits eine Registrierung erfolgt ist, müssen fest verbaute Batterien ebenfalls registriert werden.
Vertreiben deutsche Hersteller bzw. Vertreiber Elektro(nik)geräte, die Batterien enthalten bzw. direkt Batterien, müssen sie sich in den Ländern, in denen sie diese vertreiben, registrieren und spezifische Rücknahme-und Meldepflicht erfüllen.
Jeder Vertreiber, der Batterien oder in Elektr(onik)geräte enthaltene Batterien für den Endnutzer zum Verkauf anbietet, ist verpflichtet gemäß §9 Abs.1 BattG, Altbatterien in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zurückgegebene Altbatterien vorher bei dem Händler erworben wurden. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Altbatterien nicht an den Endnutzer weiter gegeben werden dürfen gemäß § 9 Abs. 4 BattG).
Für Onlinehändler gilt das Versandlager als Verkaufsstelle (§ 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 4 BattG).
Es müssen ausschließlich Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, zurückgenommen werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 BattG).
Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte, in denen Batterien eingebaut sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 BattG).
Es müssen ausschließlich Mengen zurückgenommen werden, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen (§ 9 Abs. 1 S. 2 BattG).
Vertreiber müssen Ihre Endkunden darauf hinweisen,
durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms aufgestellte Schrift- oder Bildtafeln.
Onlinehändler/ Distanzhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Webseite, Katalog, Internet, Fernsehen) anfügen oder sie der Warensendung schriftlich beifügen (§ 18 Abs. 1 S. 2 BattG).
Das Batteriegesetz verpflichtet Händler Sammelboxen aufzustellen, in denen sowohl Batterien als auch Akkus entsorgt werden können, ehe der Händler sie dem Batterierecycling zuführt.
Wenn die Sammelbehälter voll sind, müssen Vertreiber diese dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitstellen (§ 9 Abs. 2 S. 2 BattG).
Vertreiber können für ein Jahr auf die Abholung der Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten, in dem sie den Verzicht mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich mitteilen. Die Altbatterien müssen stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen übergeben werden.
Wenn ein Händler vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbietet, die sich oder ihre Batterien nicht (richtig) beim Umweltbundesamt registriert haben, gilt er selbst als Hersteller und muss somit die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen.
Alle lithiumhaltigen Batterien werden als Gefahrgut klassifiziert, dabei spielt es keine Rolle:
Daher sind hier besondere Vorschriften bei der Sammlung, beim versandt und beim Transport zu beachten.
Lithiumbatterien fallen unter die Gefahrgutvorschriften, aufgrund ihres Brand- und Explosionsverhaltens bei Schädigungen und der Zersetzungsgefahren innerhalb der einzelnen Zelle.
Sie werden von den Vereinten Nationen (UN, United Nations) grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft – was bedeutet, dass beim Versand besondere Vorschriften zu beachten sind.
Auch hier gelten die gefahrgutrechtlichen Vorgaben. Abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung, können unliebsame Wettbewerber mit Abmahnungen drohen, wenn Versandrichtlinien nicht eingehalten werden.
Weiere Informationen zum Versandt finden Sie auf der Seite Ihres Versanddienstleisters sowie durch die Guidelines (https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/lithium-battery-guidance-document-2017-en.pdf) der IATA ( International Air Transport Association ).
Vertreiber und Hersteller können mit einem Bußgeld von 2.000 € bis 100.000 € für verschiedene Vergehen bestraft werden.
Mit einem Bußgeld belangt werden: