BattG - Fragen und Antworten zu den Verpflichtungen

Batterierecycling schützt Umwelt und Gesundheit

Batterien können gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe beinhalten, deshalb ist die korrekte und ordnungsgemäße Entsorgung unerlässlich. Sie können bedingt oder unbedingt giftige Elemente sowie Schwermetalle enthalten, die bei einer nicht fachgerechten Entsorgung, die Umwelt gefährden und durch das Durchsickern in tiefere Erdschichten das Grundwasser verunreinigen oder gar vergiften können.

 

Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren Batteriegesetz (BattG) hat sich auf dem gesamten europäischen Markt durchgesetzt und verpflichtet Händler in Verkehr gebrachte Batterien und Akkumulatoren fachgerecht zu entsorgen und zu recyceln. Aufgrund der teils sehr unterschiedlichen Rücknahmesysteme der einzelnen Länder, kann sich eine Implementierung eines Rücknahme- und Verwertungssystems als äußerst schwierig erweisen.

 

Altbatterien können Umwelt-und Gesundheit

1. Wer ist Hersteller? 

Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.

Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt.

1.1 Wer gilt als Inverkehrbringer von Batterien?

Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.

 

2. Wer ist Vertreiber gemäß BattG?

Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.

 

3. Welche Verpflichtungen haben Hersteller?

  • Registrierung beim Umweltbundesamt

  • Kennzeichnung der Batterien

  • Rücknahme der Altbatterien

 

3.1 Registrierung beim Umweltbundesamt

Jeder Hersteller, der Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt im BattG-Melderegister zu registrieren (§ 4 Abs. 1 S. 1 BattG).

 

Der Hersteller muss angeben:

  • Name
  • Rechtsform
  • Anschrift
  • Kontaktdaten
  • Handelsregisternummer + Registergericht oder Gewerbeanzeige
  • Batterie Art sowie die Marke, unter der Batterien in Verkehr gebracht werden
  • eine Erklärung über
    • die Teilnahme am Gemeinsamen Rücknahmesystem + Teilnehmernummer oder
    • die Einrichtung eines eigenen Rücknahmesystems oder
    • die Teilnahme eines Rücknahmesystems eines beauftragten Dritten

3.2 Müssen bereits bei der Stiftung EAR batteriebetriebene Geräte im BattG angezeigt werden?

Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR vorliegt.

 

 

3.3 Kennzeichnungspflicht

Alle Batterien, egal ob schadstoffhaltig oder nicht, müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung zeigt Endnutzern an, dass die Altbatterie nicht im Hausmüll , sondern gesondert entsorgt werden muss gemäß Absatz 4 und 5 des § 17 BattG.

Kennzeichnungspflicht Batterien

3.4 Wie verhält es sich bei kleinen Batterien?

Beträgt die Größe der Batterie weniger als 0,5 × 0,5 cm, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf der Verpackung anzubringen.

3.5 Rücknahmepflichten der Batteriehersteller

Hersteller sind dazu verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien, unentgeltlich zurückzunehmen bzw. zu beseitigen und zu verwerten.

Die Rücknahmepflicht bezieht sich damit auch auf Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes anfallen.

3.6 Rücknahmepflicht

Hersteller haben drei Optionen:

  1. Sie beteiligen sich am bereits bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS)“
  2. Sie richten ihr eigenes Rücknahmesystem ein und lassen sich dieses behördlich genehmigen
  3. Sie beauftragen einen Dritten mit der Rücknahme der Batterien

3.7 Befreit eine Registrierung nach ElektroG von den Herstellerpflichten nach BattG?

Nein. Die Regelung des BattG und des ElektroG bestehen parallel.

Unabhängig davon, ob für das Elektrogerät bereits eine Registrierung erfolgt ist, müssen fest verbaute Batterien ebenfalls registriert werden.

3.8 Welche Regelungen gelten für Exporteure?

Vertreiben deutsche Hersteller bzw. Vertreiber Elektro(nik)geräte, die Batterien enthalten bzw. direkt Batterien, müssen sie sich in den Ländern, in denen sie diese vertreiben, registrieren und spezifische Rücknahme-und Meldepflicht erfüllen.

 

 4. Welche Verpflichtungen haben Vertreiber?

  • Hinweispflicht der Endnutzer

  • Bereitstellung von Sammelbehältern zur Rücknahme von Altbatterien

  • Übergabe der gesammelten Altbatterien

 

Jeder Vertreiber, der Batterien oder in Elektr(onik)geräte enthaltene Batterien für den Endnutzer zum Verkauf anbietet, ist verpflichtet gemäß §9 Abs.1 BattG, Altbatterien in unmittelbarer Nähe zur Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zurückgegebene Altbatterien vorher bei dem Händler erworben wurden. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Altbatterien nicht an den Endnutzer weiter gegeben werden dürfen gemäß § 9 Abs. 4 BattG).

 

Für Onlinehändler gilt das Versandlager als Verkaufsstelle (§ 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 4 BattG).

4.1 Welche Batterien müssen zurückgenommen werden?

Es müssen ausschließlich Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, zurückgenommen werden (§ 9 Abs. 1 S. 2 BattG).

Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte, in denen Batterien eingebaut sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 BattG).

4.2 Wie viele Batterien müssen zurückgenommen werden?

Es müssen ausschließlich Mengen zurückgenommen werden, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen (§ 9 Abs. 1 S. 2 BattG).

4.3 Wie sieht die Hinweispflicht für stationäre Händler aus?

Vertreiber müssen Ihre Endkunden darauf hinweisen,

  • dass Altbatterien unentgeltlich abgegeben werden können
  • dass Endnutzer gesetzlich dazu verpflichtet sind, Altbatterien zurückzugeben
  • was das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet sowie die Bedeutung der chemischen Zeichen: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG)

durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms aufgestellte Schrift- oder Bildtafeln.

4.4 Wie sieht die Hinweispflicht für Onlinehändler aus?

Onlinehändler/ Distanzhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Webseite, Katalog, Internet, Fernsehen) anfügen oder sie der Warensendung schriftlich beifügen (§ 18 Abs. 1 S. 2 BattG).

4.5 Bereitstellung der Altbatterien zur Abholung

Das Batteriegesetz verpflichtet Händler Sammelboxen aufzustellen, in denen sowohl Batterien als auch Akkus entsorgt werden können, ehe der Händler sie dem Batterierecycling zuführt.

 

Wenn die Sammelbehälter voll sind, müssen Vertreiber diese dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitstellen (§ 9 Abs. 2 S. 2 BattG).

 

Vertreiber können für ein Jahr auf die Abholung der Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten, in dem sie den Verzicht mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich mitteilen. Die Altbatterien müssen stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen übergeben werden.

4.6 Kann der Vertreiber zum Hersteller werden?

Wenn ein Händler vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbietet, die sich oder ihre Batterien nicht (richtig) beim Umweltbundesamt registriert haben, gilt er selbst als Hersteller und muss somit die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen.

 

 

 

5. Problem: Lithiumhaltige Batterien

Alle lithiumhaltigen Batterien werden als Gefahrgut klassifiziert, dabei spielt es keine Rolle:

  • wie viel Lithium enthalten ist
  • welche Nennenergie die Batterie aufweist
  • ob sie wieder aufladbar ist
  • wie groß sie ist

 

Daher sind hier besondere Vorschriften bei der Sammlung, beim versandt und beim Transport zu beachten.

Lithium Batterien Warnhinweise

5.1 Welche Problematiken bergen Lithiumbatterien?

Lithiumbatterien fallen unter die Gefahrgutvorschriften, aufgrund ihres Brand- und Explosionsverhaltens bei Schädigungen und der Zersetzungsgefahren innerhalb der einzelnen Zelle.

Sie werden von den Vereinten Nationen (UN, United Nations) grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft – was bedeutet, dass beim Versand besondere Vorschriften zu beachten sind.

5.2 Wie sieht es bei verbauten Lithiumbatterien aus?

Auch hier gelten die gefahrgutrechtlichen Vorgaben. Abgesehen von der strafrechtlichen Verfolgung, können unliebsame Wettbewerber mit Abmahnungen drohen, wenn Versandrichtlinien nicht eingehalten werden.

5.3 Der Versandt von Lithiumbatterien wird in drei Kategorien unterteilt:

  • Lithiumbatterien
  • Lithiumbatterie + Elektro(nik)gerät (z.B. Smartphone + Ersatzakku)
  • Eingebaute Lithiumbatterie (z.B. Smartphone mit Akku)

Weiere Informationen zum Versandt finden Sie auf der Seite Ihres Versanddienstleisters sowie durch die Guidelines (https://www.iata.org/whatwedo/cargo/dgr/Documents/lithium-battery-guidance-document-2017-en.pdf) der IATA ( International Air Transport Association ).

 

 

6. Bußgeld

Vertreiber und Hersteller können mit einem Bußgeld von 2.000 € bis 100.000 € für verschiedene Vergehen bestraft werden.

 

Mit einem Bußgeld belangt werden:

  • Händler, die Ihren Hinweispflichten nicht nachkommen
  • Onlinehändler, die ihre Hinweispflichten missachten
  • Händler, die trotz Verpflichtung, die Rücknahme von Altbatterien verweigern
  • Hersteller, die ihre Anzeigepflicht ignorieren oder nicht korrekt ausführen
  • Hersteller, die ihre Batterien falsch oder gar nicht kennzeichnen
  • Hersteller, die ihre Rücknahmepflicht verletzen

 

Bußgeld für Missachtung des BattG