Inhaltsverzeichnis:
• Registrierung bei der Stiftung EAR
• Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie
• Bereitstellung von Sammelbehältern bei den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
• Rücknahme von Altgeräten bei Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
• Fachgerechte Behandlung, Wiederverwendung und Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte
• Mengenmitteilungen an die Stiftung EAR (In-und Output)
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nur dann verkauft werden, wenn deren Hersteller sowohl registriert ist als auch über die notwendige Kennzeichnung (durchgestrichene Mülltonne) verfügt. Die Mülltonne verweist auf die getrennt Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
Im Detail:
Jeder Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren. Zu den neuen Pflichten gehört auch, dass der Hersteller jede Marke + Geräteart einzeln registrieren muss.
Verfügt der Hersteller über keine Niederlassung in Deutschland, kann dieser auch einen Bevollmächtigten beauftragen. Der Bevollmächtigte muss hier in Deutschland niedergelassen sein und sämtliche Pflichten des Herstellers übernehmen. Folglich ist auch der Bevollmächtigte verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR zu registrieren.
Hersteller ist derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und innerhalb Deutschland gewerbsmäßig vertreibt. Auch wenn Geräte nur in Deutschland konzeptioniert oder hergestellt werden lassen, um unter dem Namen bzw. der Marke in Deutschland angeboten zu werden, gelten hier die Verpflichtungen eines Herstellers (§ 3 Nr. 9 a) aa) und bb) ElektroG).
gilt der Händler im Sinne des Gesetzes als Hersteller und übernimmt alle damit verbundenen Pflichten.
Werden Händler wie Hersteller behandelt, sind sie unter anderem auch verpflichtet, ihre WEEE-Nummer anzugeben. Dies war vor der Novellierung des ElektroG nur im schriftlichen Geschäftsverkehr erforderlich (auf Rechnungen oder Lieferscheinen). Seit dem 24.10.2015 muss die Kennzeichnung der WEEE-Nummer erfolgen, sobald Geräte angeboten werden; im E-Commerce also im Webshop, z.B. innerhalb des Impressums.
Außerdem müssen Hersteller über eine insolvenzsichere Garantie verfügen, eine finanzielle Sicherheit, die „garantiert“, dass die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sichergestellt ist, wenn in einer Geräteart kein Hersteller oder im Fall einer Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG kein Bevollmächtigter mehr registriert ist. Es könnte somit kein Hersteller/Bevollmächtigter (§ 3 Nr. 10 ElektroG) mehr im Rahmen der Abholkoordination zur Rücknahme und Entsorgung verpflichtet werden.
Die WEEE-Registrierung bezieht sich auf den Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräte im EU-Ausland. Wenn Sie als Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte im EU-Ausland vertreiben, müssen Sie sich und Ihre Geräte bei den jeweiligen zuständigen nationalen Register anmelden. Falls Sie weitere Fragen zum Vertrieb von Elektrogeräten im Ausland haben, erhalten Sie weitere Information in unserer Rubrik Elektrogeräte Export in der EU oder Sie setzen sich direkt mit uns in Kontakt.
Das Umweltbundesamt hat die Stiftung EAR als die zuständige Behörde für die Umsetzung des ElektroG ernannt. Im Zuge dieser Ernennung wurde die Stiftung EAR damit betraut, Gebühren für die Erfüllung Ihrer Aufgaben zu erheben. Die Gebühren basieren auf der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz. In der Anlage 1 zu § 1 ElektroGGebV sind die Gebührentatbestände sowie Gebührensätze für die einzelnen Leistungen der Stiftung EAR zu finden.
Die Gebühren orientieren sich an den Vorgaben des Bundesgebührengesetzes und decken ausschließlich, die durch die Stiftung EAR erbrachten Leistungen. Die Kosten für Rücknahme, Verwertung und Entsorgung sind nicht enthalten und muss jeder Hersteller bzw. Importeur separat kalkulieren.
Jeder Hersteller ist verpflichtet sich bei der Stiftung EAR vor dem Inverkehrbringen seiner Geräte zu registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Hersteller die achtstellige Registrierungsnummer, der eine Länderkennung vorangestellt ist, z.B. „WEEE-Reg.-Nr. DE 12378945“.
Die Registrierungsnummer ist im schriftlichen Geschäftsverkehr stets mitzuführen. Das heißt, bei Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen muss die Registrierungsnummer immer aufgeführt werden. Sie kann ebenfalls bei Werbemitteln angebracht werden. Seit der Novellierung des Elektrogereätegesetzes ist die WEEE-Nummer ebenfalls im Impressum anzugeben.
Seit der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes müssen Elektroaltgeräte entweder über den Handel oder über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden. Bringen Verbraucher ihre Elektroaltgeräte zu einer öffentlichen Sammelstelle, werden sie dort in eine von sechs Sammelgruppen eingeteilt und in einem entsprechenden Behältnis entsorgt. So bald eines dieser Behältnisse voll ist, geht eine Meldung bei der Stiftung EAR ein. Diese ermittelt, welcher der bei ihr registrierten Hersteller von B2C Elektro- und Elektronikgeräten für die Abholung des vollen und Gestellung eines leeren Behältnisses verantwortlich ist (§ 3 Nr. 10 ElektroG).
Hat der Hersteller das volle Behältnis abgeholt und durch ein leeres ersetzt, sendet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholbestätigung an die Stiftung EAR. Der Hersteller wiederum muss umgehend im EAR-Portal die tatsächlich abgeholte Altgerätemenge eintragen.
Dieser gesamte Prozess ist als Abholkoordination definiert. Als Abholanordnung versteht man die Mitteilung zur Abholung eines vollen und Bereitstellung eines leeren Sammelbehältnisses von der Stiftung EAR an den verpflichteten Hersteller.
Nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte, müssen so gekennzeichnet sein, dass die Identität des Herstellers, in Form der
und das Datum des Inverkehrbringens festgestellt werden kann (nach den Vorgaben der DIN EN 50419).
Zusätzlich zu den Herstellerangaben muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf B2C Elektro(nik)geräten angebracht werden. Das Symbol weist darauf hin, dass Elektrogeräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Ein schwarzer Balken unter der durchgestrichenen Mülltonne zeigt an, dass das Elektro(nik)gerät nach 2005 in Verkehr gebracht wurde.
Der Balken ist eine zusätzliche Option entsprechend des Anhang IV der Richtlinie 2002/96/EG Artikel 10 (3). Wird unter der durchkreuzten Abfalltonne der Balken verwendet, braucht der Hersteller das Datum des Inverkehrbringens nicht mehr anbringen. Der Hersteller hat auch die Möglichkeit, beide Formen zu kombinieren. Das heißt sowohl das Datum des Inverkehrbringens als auch die durchgestrichene Mülltonne mit Balken anzubringen.
Es gibt laut Gesetz keine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers vom Handel. Freiwillige bilaterale Vereinbarungen zwischen Hersteller und Handel sind natürlich möglich.