Mit der Verpflichtung zur Einführung eines Rücknahmesystems in zumutbarer Entfernung, stellt das Elektrogesetz besonders Onlinehändler vor neue Herausforderungen. Die größte Herausforderung besteht für Händler, die zum ersten Mal Elektro(nik)geräte auf den deutschen Markt einführen und somit zum Importeur werden. Um Sie bei der Erfüllung der Verpflichtungen des ElektroG zu unterstützen, haben wir mögliche Fragen und Antworten aufgelistet, die Sie sich bei der Umsetzung Ihrer Verpflichtungen stellen können. Inhaltsverzeichnis
• Registrierung bei der Stiftung EAR
• Rücknahmesystem mit über 4500 Rücknahmestellen
• Transportlogistik
• Fachgerechten Entsorgung & Recycling – inkl. Nachweise
• WEEE Return Tool zum Erstellen von Berichten, Einsehen von Mengen und abgeben von Altgeräten von Verbrauchern
• Zurverfügungstellung von Informationsunterlagen
für Verbraucher
Oder über unser Kontaktformular
✓ Einrichtung von Sammelstellen in „zumutbarer Entfernung“ ✓ Registrierung aller gesammelten Altgeräte ✓ Aufbau einer fachgerechten Transportlogistik z.B.: Ausgediente Geräte werden beim Kunden abgeholt ✓ Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung und der Wiederverwertung aller gesammelten Geräte – inklusive lückenlosem Nachweis ✓ Schaffung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens (Dazu gehört auch die Information der Kunden über die neuen Rückgabemöglichkeiten) ✓ Schließlich muss jeder Händler noch seine Rücknahmelösung gegenüber der „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung Elektro-Altgeräte Register EAR) anzeigen
Alle Geräte, die einen Stecker haben oder mit Batterien/ Akkus betrieben werden. Geräte die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
0:1 Rücknahme Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Geräte mit einer Kantenlänge <25cm aus privaten Haushalten (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sowie auf Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die haushaltsübliche Menge von 5 Haushaltgeräten nicht überschritten wird.
1:1 Rücknahme Alle Altgeräte – unabhängig von der jeweiligen Kantenlänge – müssen in Verbindung mit dem Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart und mit im Wesentlichen gleichen Funktionen zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann sowohl am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).
Der Händler trägt die Rücktransportkosten sowohl bei der 1:1 als auch bei der 0:1 Rücknahme. Kunden müssen über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden und dürfen nicht an die nächste kommunale Sammelstelle verwiesen werden.
Onlinehändler dürfen Kunden für die Rücksendung von Elektrogeräten mit einer Kantenlänge von < 25 cm keine Kosten aufbürden. Im Falle der 1:1 Rücknahme muss der der Kunde beim Abschluss des Kaufvertrages angeben, dass er bei Auslieferung eines Neugerätes ein Altgerät kostenfrei zurückgeben möchte.
Betroffen sind Onlinehändler:
Beim stationären Handel berechnen sich die 400 m² aus der gesamten Warenfläche auf der Elektro- und Elektronikgeräte vertrieben werden. Hierbei ist die Grundfläche und nicht die Regalfläche entscheidend. Bei Onlinehändlern wird die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte bewertet. Entscheidend ist dabei nicht nur die Grundfläche, sondern auch die Regalfläche.
Händler mit mehreren Lager- und Versandflächen müssen deren Grundflächen nicht zusammenrechnen. Relevant ist ausschließlich die Fläche des Lagers, von dem aus der konkrete Warenversand erfolgt. Als Grundlage zur Berechnung der 400 m² dient das größte Lager. Erreicht folglich die Grund –und Lagerfläche eines Händlers 400 m², so ist auch er gemäß ElektroG dazu verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen.
Der Händler ist für die Schaffung der entsprechenden Rücknahmestellen in diesem Fall verantwortlich.
Die Rücknahmepflicht gilt nur für Verkaufsgeräte. Nur wenn Leihgeräte nicht später in den Abverkauf gelangen, sind sie von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen.
Die 400 m² beziehen sich auf Lager- und Versandflächen in Deutschland an einem Standort. Als Versandfläche gilt die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden. Mit Blick auf die Lagerfläche wird die Regalfläche und nicht die entsprechende Grundfläche zugrunde gelegt. Lager- und Versandflächen im Ausland werden nicht in die Betrachtung einbezogen.
Wenn Händler einen Online Marktplatz wie eBay oder Amazon benutzen, um ihre Elektro- und Elektronikgeräte zu vertreiben, fallen sie unter die Verpflichtungen des ElektroG3, wenn sie selbst die Logistik bzw. den Produktversand an den Kunden übernehmen und die Regalflächen 400 m² übersteigen.
Auch wenn der Händler über keine eigene Versand- und Lagerfläche verfügt, sondern entsprechende Flächen anmietet oder pachtet, besteht für den Händler die Pflicht zur Rücknahme. Vorausgesetzt die angemieteten oder gepachteten Flächen für Elektro- und Elektronikgeräte sind zusammen mindestens 400 m² groß. Es besteht auch eine Rücknahmepflicht für Händler, die keine Artikel selbst lagern, sondern ihre in einem (Online-)Shop oder auf einem Marktplatz beworbenen Artikel direkt von dem Vorlieferanten an den Kunden ausliefern lassen. Natürlich nur, wenn die Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte des Vorlieferanten 400 m² übersteigt.
Sobald ein Händler ganz gleich ob stationär oder online über die 400 m² Verkaufs-oder Lager-und Regalfläche kommt, muss er sich bei der Stiftung EAR registrieren. Neben der eigenen Registrierung muss der Händler auch seine Rücknahmestellen angeben.
Nur, wenn Ihr Paketdienstleister über eine gültige Abfallgenehmigung verfügt und Gefahrenguttransporte durchführen kann, können Sie Ihren Paketdienstleister als Rücknahmestelle angeben.
Händler müssen die Stiftung EAR auch u.a. darüber informieren, welche Mengen an Altgeräten jährlich eingesammelt wurden (nach Kategorie und Gewicht) (vgl. §29 ElektroG), wenn sie diese selber verwerten. Lässt der Händler die Altgeräte verwerten, treffen ihn darüber hinaus weitere Mitteilungspflichten. Verwertet der Händler die Mengen nicht selbst, so muss er die Stiftung EAR darüber informieren, welche Mengen er einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder ggf. Hersteller übergibt. Die Mitteilung an die Stiftung EAR haben bis zum 30.04. des darauf folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Stiftung EAR kann verlangen, dass die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG gemeldeten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG).
Alle Transporte von Altgeräten müssen gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfalltransporte gekennzeichnet werden (A-Schild am Fahrzeug). Dies gilt auch für Händler, die ihre gesammelten Elektroaltgeräte zur kommunalen Sammelstelle bringen wollen. Auch wenn der Händler einen Dienstleister mit dem Transport beauftragt, muss er auf die A-Schild Kennzeichnung achten. Diese Verpflichtung trifft auch Paketdienstleister, die im Auftrag verpflichteter Fernabsatzhändler Elektroaltgeräte vom Kunden zurücknehmen und transportieren.
Sowohl stationäre als auch Onlinehändler müssen Verbraucher darüber informieren, wie sie ihre Altgeräte zurückgeben können. Dies kann bei stationären Händlern durch Aufsteller oder Poster und bei Onlinehändler z.B. mittels eines Hinweises auf der Internetseite erfolgen. Es reicht nicht, ausschließlich in den AGBs auf Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Darüber hinaus müssen Händler die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne erklären sowie auf die Eigenverantwortung der Verbraucher hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten (§18(2)) hinweisen.
Händler sind im Rahmen der Eigenverwertung verpflichtet, Altgeräte nur an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen abzugeben. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten, müssen sie sich die entsprechenden Daten für die Erfüllung der Mitteilungspflichten aushändigen lassen.
Mit der Aktualisierung der ADR und RID Vorschriften, zum Beginn des Jahres 2015, wurden zahlreiche neue Anforderungen an die Sammlung und den Transport von Elektro(alt)geräten mit darin enthaltenen Lithium-Batterien oder -Akkus gestellt. Lithiumhaltige Akkus oder Batterien können gefährliche Reaktionen hervorrufen (Brände, Explosionen), daher werden sie als Gefahrgut eingestuft und unterliegen den besonderen Transportvorschriften für die Gefahrgutbeförderung.
Verbraucher tragen eine Eigenverantwortung über ihre persönlichen Daten. Wenn es also um das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten geht, sind Händler dazu verpflichtet, Verbraucher über ihre Eigenverantwortung zu informieren.
Deutsche Shopbetreiber, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte in andere europäische Mitgliedstaaten liefern, müssen in diesen einen Bevollmächtigten bestimmen, der für sie die Verpflichtungen aus der – dem neuen ElektroG zugrunde liegenden – WEEE-Richtlinie (RL 2012/19/EU) erfüllt. Tun sie das nicht, drohen unter anderem behördliche Schreiben, die aktuell bereits aus Österreich versendet werden.
Weitere Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde ergeben sich für Vertreiber, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind, diese dann aber weder an den Hersteller, bzw. dessen Bevollmächtigten, noch an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben, sondern sie selbst verwerten und entsorgen.
Gem. § 36 ElektroG n.F. ist das Umweltbundesamt „zuständige Behörde“. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ist „Gemeinsame Stelle“ im Sinne des ElektroG und ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut: https://www.stiftung-ear.de/