Wie betrifft mich das Elektrogesetz als Onlinehändler von Elektro- und Elektronikgeräten?

Fragen und Antworten rund um das ElektroG für den Onlinehändler

Mit der Verpflichtung zur Einführung eines Rücknahmesystems in zumutbarer Entfernung, stellt das Elektrogesetz besonders Onlinehändler vor neue Herausforderungen. Die größte Herausforderung besteht für  Händler, die zum ersten Mal Elektro(nik)geräte auf den deutschen Markt einführen und somit zum Importeur werden. Um Sie bei der Erfüllung der Verpflichtungen des ElektroG zu unterstützen, haben wir mögliche Fragen und Antworten aufgelistet, die Sie sich bei der Umsetzung Ihrer Verpflichtungen stellen können.     Inhaltsverzeichnis

  1. Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den Onlinehandel zu?
  2. Was fällt unter die Kategorie elektrische und elektronische Geräte?
  3. Welche Elektroaltgeräte muss der Onlinehandel zurücknehmen?
  4. Wer trägt die Kosten für die Rücknahme?
  5. Welcher Onlinehändler muss tatsächlich Elektroaltgeräte zurücknehmen §17(2)?
  6. Wie berechnen sich die 400 m²?
  7. Wie verhält es sich, wenn ein Onlinehändler mehrere Lager betreibt?
  8. Wer ist verantwortlich für die Einrichtung der Rücknahmestrukturen, der Onlinehändler oder der Plattformbetreiber/ Dienstleister?
  9. Gelten die Bestimmungen der Rücknahmepflicht nur beim Handel mit Verkaufsgeräten bzw. ist der Handel mit Leihgeräten von der Rücknahmepflicht unberührt?
  10. Worauf genau beziehen sich die 400 m² Lager- und Versandfläche? Ist nur die Inlandslagerfläche gemeint? Oder inkludiert sie auch die Auslandslagerfläche?
  11. Gelten diese Verpflichtungen auch als eBay- oder Amazon-Händler?
  12. Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht für Onlinehändler auch dann, wenn sie keine eigene Lagerfläche besitzen und stattdessen bei Dritten eine Lagerfläche anmieten? Zum Beispiel FBA- Plattform (Fulfillment by Amazon)?
  13. Wann muss ich mich als Onlinehändler bei der Stiftung EAR registrieren?
  14. Kann ich meinen Paketdienstleister als Rücknahmestelle angeben?
  15. Was muss neben der Registrierung bei der Stiftung EAR angeben werden?
  16. Wie müssen Altgeräte entsorgt werden?
  17. Wie informieren Onlinehändler Ihre Kunden über das ElektroG2?
  18. Welche Verwertungsvoraussetzungen gelten?
  19. Was muss beim Transport der Elektroaltgeräte beachtet werden?
  20. Wer ist für die persönlichen Daten der Verbraucher zuständig?
  21. Was ist, wenn ich als Onlinehändler in die EU ausliefere?
  22. Ich bin Selbstverwertender oder -entsorgender Onlinehändler!
  23. Wer ist für den Vollzug zuständig?

 

  WEEE Return Services für Onlinehändler

•  Registrierung bei der Stiftung EAR   

 

•  Rücknahmesystem mit über 4500 Rücknahmestellen   

 

•  Transportlogistik   

 

•  Fachgerechten Entsorgung & Recycling – inkl. Nachweise  

 

•  WEEE Return Tool zum Erstellen von Berichten, Einsehen von Mengen und abgeben von Altgeräten von Verbrauchern  

 

•  Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Informationsunterlagen

für Verbraucher  

 

Lassen Sie sich von uns Ihr persönliches Angebot erstellen:

 

  +49 (0)2306 106 878

  weee-return@remondis.de

 

Oder über unser Kontaktformular

 

1. Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den Onlinehandel zu?

✓ Einrichtung von Sammelstellen in „zumutbarer Entfernung“ ✓ Registrierung aller gesammelten Altgeräte ✓ Aufbau einer fachgerechten Transportlogistik z.B.: Ausgediente Geräte werden beim Kunden abgeholt ✓ Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung und der Wiederverwertung aller gesammelten Geräte – inklusive lückenlosem Nachweis ✓ Schaffung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens (Dazu gehört auch die Information der Kunden über die neuen Rückgabemöglichkeiten) ✓ Schließlich muss jeder Händler noch seine Rücknahmelösung gegenüber der „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung Elektro-Altgeräte Register EAR) anzeigen

2. Was fällt unter die Kategorie elektrische und elektronische Geräte?

Alle Geräte, die einen Stecker haben oder mit Batterien/ Akkus betrieben werden. Geräte die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

3. Welche Elektroaltgeräte muss der Onlinehandel zurücknehmen?

0:1 Rücknahme Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Geräte mit einer Kantenlänge <25cm aus privaten Haushalten (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sowie auf Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die haushaltsübliche Menge von 5 Haushaltgeräten nicht überschritten wird.

1:1 Rücknahme Alle Altgeräte – unabhängig von der jeweiligen Kantenlänge – müssen in Verbindung mit dem Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart und mit im Wesentlichen gleichen Funktionen zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann sowohl am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).

4. Wer trägt die Kosten für die Rücknahme?

Der Händler trägt die Rücktransportkosten sowohl bei der 1:1 als auch bei der 0:1 Rücknahme. Kunden müssen über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden und dürfen nicht an die nächste kommunale Sammelstelle verwiesen werden.

Onlinehändler dürfen Kunden für die Rücksendung von Elektrogeräten mit einer Kantenlänge von < 25 cm keine Kosten aufbürden. Im Falle der 1:1 Rücknahme muss der der Kunde beim Abschluss des Kaufvertrages angeben, dass er bei Auslieferung eines Neugerätes ein Altgerät kostenfrei zurückgeben möchte.

5. Welcher Onlinehändler muss tatsächlich Elektroaltgeräte zurücknehmen §17(2)?

Betroffen sind Onlinehändler:

  • die B2C–Geräte vertreiben und mindestens über eine Versand-/Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräten von > 400 m² verfügen.
  • die nur gewerbliche Geräte (B2B Produkte), welche Dual-Use als Geräte verwendet werden zählen zu B2C. Vertreiber sind von der 0:1 Rücknahme für Elektrokleingeräte (Kantenlänge bis 25 cm) betroffen, aber nicht von der 1:1 Rücknahme.
  • die eine Online Plattform wie z.B. Amazon oder eBay als Onlinekanal zum Verkauf ihrer Elektro- und Elektronikgeräte nutzen und dabei selbst die Logistik bzw. Produktversand an den Kunden übernehmen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Stückzahlen verkauft werden oder ob der Verkauf über einen eigenen Onlineshop oder ausschließlich über externe Online-Marktplätze abgewickelt wird.

6. Wie berechnen sich die 400 m²?

Beim stationären Handel berechnen sich die 400 m² aus der gesamten Warenfläche auf der Elektro- und Elektronikgeräte vertrieben werden. Hierbei ist die Grundfläche und nicht die Regalfläche entscheidend. Bei Onlinehändlern wird die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte bewertet. Entscheidend ist dabei nicht nur die Grundfläche, sondern auch die Regalfläche.

7. Wie verhält es sich, wenn ein Onlinehändler mehrere Lager betreibt?

Händler mit mehreren Lager- und Versandflächen müssen deren Grundflächen nicht zusammenrechnen. Relevant ist ausschließlich die Fläche des Lagers, von dem aus der konkrete Warenversand erfolgt. Als Grundlage zur Berechnung der 400 m² dient das größte Lager. Erreicht folglich die Grund –und Lagerfläche eines Händlers 400 m², so ist auch er gemäß ElektroG dazu verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen.

8. Wer ist verantwortlich für die Einrichtung der Rücknahmestrukturen, der Onlinehändler oder der Plattformbetreiber/ Dienstleister?

Der Händler ist für die Schaffung der entsprechenden Rücknahmestellen in diesem Fall verantwortlich.

9. Gelten die Bestimmungen der Rücknahmepflicht nur beim Handel mit Verkaufsgeräten bzw. ist der Handel mit Leihgeräten von der Rücknahmepflicht unberührt?

Die Rücknahmepflicht gilt nur für Verkaufsgeräte. Nur wenn Leihgeräte nicht später in den Abverkauf gelangen, sind sie von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen.

10. Worauf genau beziehen sich die 400 m² Lager- und Versandfläche? Ist nur die Inlandslagerfläche gemeint? Oder inkludiert sie auch die Auslandslagerfläche?

Die 400 m² beziehen sich auf Lager- und Versandflächen in Deutschland an einem Standort. Als Versandfläche gilt die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden. Mit Blick auf die Lagerfläche wird die Regalfläche und nicht die entsprechende Grundfläche zugrunde gelegt. Lager- und Versandflächen im Ausland werden nicht in die Betrachtung einbezogen.

11. Gelten diese Verpflichtungen auch als eBay- oder Amazon-Händler?

Wenn Händler einen Online Marktplatz wie eBay oder Amazon benutzen, um ihre Elektro- und Elektronikgeräte zu vertreiben, fallen sie unter die Verpflichtungen des ElektroG3, wenn sie selbst die Logistik bzw. den Produktversand an den Kunden übernehmen und die Regalflächen 400 m² übersteigen.

12. Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht für Onlinehändler auch dann, wenn sie keine eigene Lagerfläche besitzen und stattdessen bei Dritten eine Lagerfläche anmieten? Zum Beispiel FBA- Plattform (Fulfillment by Amazon)?

Auch wenn der Händler über keine eigene Versand- und Lagerfläche verfügt, sondern entsprechende Flächen anmietet oder pachtet, besteht für den Händler die Pflicht zur Rücknahme. Vorausgesetzt die angemieteten oder gepachteten Flächen für Elektro- und Elektronikgeräte sind zusammen mindestens 400 m² groß. Es besteht auch eine Rücknahmepflicht für Händler, die keine Artikel selbst lagern, sondern ihre in einem (Online-)Shop oder auf einem Marktplatz beworbenen Artikel direkt von dem Vorlieferanten an den Kunden ausliefern lassen. Natürlich nur, wenn die Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte des Vorlieferanten 400 m² übersteigt.

13. Wann muss ich mich als Onlinehändler bei der Stiftung EAR registrieren?

Sobald ein Händler ganz gleich ob stationär oder online über die 400 m² Verkaufs-oder Lager-und Regalfläche kommt, muss er sich bei der Stiftung EAR registrieren. Neben der eigenen Registrierung muss der Händler auch seine Rücknahmestellen angeben.

14. Kann ich meinen Paketdienstleister als Rücknahmestelle angeben?

Nur, wenn Ihr Paketdienstleister über eine gültige Abfallgenehmigung verfügt und Gefahrenguttransporte durchführen kann, können Sie Ihren Paketdienstleister als Rücknahmestelle angeben.

15. Was muss neben der Registrierung bei der Stiftung EAR angeben werden?

Händler müssen die Stiftung EAR auch u.a. darüber informieren, welche Mengen an Altgeräten jährlich eingesammelt wurden (nach Kategorie und Gewicht) (vgl. §29 ElektroG), wenn sie diese selber verwerten. Lässt der Händler die Altgeräte verwerten, treffen ihn darüber hinaus weitere Mitteilungspflichten. Verwertet der Händler die Mengen nicht selbst, so muss er die Stiftung EAR darüber informieren, welche Mengen er einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder ggf. Hersteller übergibt. Die Mitteilung an die Stiftung EAR haben bis zum 30.04. des darauf folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Stiftung EAR kann verlangen, dass die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG gemeldeten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG).

16. Wie müssen Altgeräte entsorgt werden?

Alle Transporte von Altgeräten müssen gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfalltransporte gekennzeichnet werden (A-Schild am Fahrzeug). Dies gilt auch für Händler, die ihre gesammelten Elektroaltgeräte zur kommunalen Sammelstelle bringen wollen. Auch wenn der Händler einen Dienstleister mit dem Transport beauftragt, muss er auf die A-Schild Kennzeichnung achten. Diese Verpflichtung trifft auch Paketdienstleister, die im Auftrag verpflichteter Fernabsatzhändler Elektroaltgeräte vom Kunden zurücknehmen und transportieren.

17. Wie informieren Onlinehändler Ihre Kunden über das ElektroG3?

Sowohl stationäre als auch Onlinehändler müssen Verbraucher darüber informieren, wie sie ihre Altgeräte zurückgeben können. Dies kann bei stationären Händlern durch Aufsteller oder Poster und bei Onlinehändler z.B. mittels eines Hinweises auf der Internetseite erfolgen. Es reicht nicht, ausschließlich in den AGBs auf Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Darüber hinaus müssen Händler die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne erklären sowie auf die Eigenverantwortung der Verbraucher hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten (§18(2)) hinweisen.

18. Welche Verwertungsvoraussetzungen gelten?

Händler sind im Rahmen der Eigenverwertung verpflichtet, Altgeräte nur an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen abzugeben. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten, müssen sie sich die entsprechenden Daten für die Erfüllung der Mitteilungspflichten aushändigen lassen.

19. Was muss beim Transport von Elektroaltgeräten beachtet werden?

Mit der Aktualisierung der ADR und RID Vorschriften, zum Beginn des Jahres 2015, wurden zahlreiche neue Anforderungen an die Sammlung und den Transport von Elektro(alt)geräten mit darin enthaltenen Lithium-Batterien oder -Akkus gestellt. Lithiumhaltige Akkus oder Batterien können gefährliche Reaktionen hervorrufen (Brände, Explosionen), daher werden sie als Gefahrgut eingestuft und unterliegen den besonderen Transportvorschriften für die Gefahrgutbeförderung.

20. Wer ist für die persönlichen Daten der Verbraucher zuständig?

Verbraucher tragen eine Eigenverantwortung über ihre persönlichen Daten. Wenn es also um das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten geht, sind Händler dazu verpflichtet, Verbraucher über ihre Eigenverantwortung zu informieren.

21. Was ist, wenn ich als Onlinehändler in die EU ausliefere?

Deutsche Shopbetreiber, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte in andere europäische Mitgliedstaaten liefern, müssen in diesen einen Bevollmächtigten bestimmen, der für sie die Verpflichtungen aus der – dem neuen ElektroG zugrunde liegenden – WEEE-Richtlinie (RL 2012/19/EU) erfüllt. Tun sie das nicht, drohen unter anderem behördliche Schreiben, die aktuell bereits aus Österreich versendet werden.

22. Ich bin Selbstverwertender oder -entsorgender Onlinehändler!

Weitere Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde ergeben sich für Vertreiber, die zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet sind, diese dann aber weder an den Hersteller, bzw. dessen Bevollmächtigten, noch an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben, sondern sie selbst verwerten und entsorgen.

23. Wer ist für den Vollzug zuständig?

Gem. § 36 ElektroG n.F. ist das Umweltbundesamt „zuständige Behörde“. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ist „Gemeinsame Stelle“ im Sinne des ElektroG und ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut: https://www.stiftung-ear.de/