Wie betrifft mich das Elektrogesetz als stationärer Händler von Elektro- und Elektronikgeräten?

Fragen und Antworten rund um das ElektroG für den stationären Handel

Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind stationäre Händler verpflichtet Rücknahme Strukturen für Klein- und Großgeräte im Warengeschäft einzuführen. Obwohl viele Geschäfte bereits auf freiwilliger Basis Großgeräte beim Kauf eines Neugerätes zurückgenommen haben, stehen sie durch das ElektroG3 vor einigen neuen Herausforderungen. Um Sie bei diesen neuen Herausforderungen zu unterstützen, haben wir im Folgen eine Liste an möglichen Fragen und Antworten zusammengestellt.   Inhaltsverzeichnis

  1. Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den stationären Händler zu?
  2. Welche Geräte muss der stationäre Handel zurücknehmen?
  3. Wer trägt die Kosten für die Rücknahme?
  4. Wann muss ich mich als stationärer Händler bei der Stiftung ear registrieren?
  5. Was muss der stationäre Händler neben der Registrierung bei der Stiftung ear angegeben werden?
  6. Wie müssen Altgeräte durch den stationären Handel entsorgt werden?
  7. Welche Verwertungsvoraussetzungen gelten?
  8. Was muss beim Transport beachtet werden?
  9. Wer ist für die persönlichen Daten der Verbraucher zuständig?
  10. Was gilt für Selbstverwertende oder -entsorgende stationäre Vertreiber?
  11. Wer ist für den Vollzug zuständig?

     

  WEEE Return Services für Onlinehändler

•  Registrierung bei der Stiftung EAR   

 

•  Mengenmeldung bei der Stiftung EAR   

 

•  Zurverfügungstellung von Sammelbehälter   

 

•  Abholung der vollen Sammelbehälter   

 

•  Fachgerechte Entsorgung & Recycling – inkl. Nachweise  

 

•  WEEE Return Tool zum Erstellen von Berichten, Kontrolle zurückgenommener Altgeräte  

 

•  Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Informationsunterlagen

für Verbraucher  

 

 

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1. Checkliste: Welche Verpflichtungen kommen auf den stationären Händler zu?

✓ Einrichtung eines Rücknahmesystems ✓ Sammlung der Altgeräte in passenden Behältern (Container, Gitterboxen, Europaletten…) ✓ Registrierung aller gesammelten Altgeräte ✓ Aufbau einer fachgerechten Transportlogistik ✓ Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung und der Wiederverwertung aller gesammelten Geräte – inklusive lückenlosem Nachweis ✓ Schaffung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens. Dazu gehört auch die Information der Kunden über die neuen Rückgabemöglichkeiten. ✓ Schließlich muss jeder Händler noch seine Rücknahmelösung gegenüber der „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung Elektro-Altgeräte Register ear) anzeigen

2.Welche Geräte muss der stationäre Handel zurücknehmen?

0:1 Rücknahme Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Geräte mit einer Kantenlänge >25cm aus privaten Haushalten (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sowie auf Altgeräte aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die haushaltsübliche Menge von 5 Haushaltgeräten nicht überschritten wird.

 

1:1 Rücknahme Alle Altgeräte – unabhängig von der jeweiligen Kantenlänge – müssen in Verbindung mit dem Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart und mit im Wesentlichen gleichen Funktionen zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann sowohl am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe erfolgen. (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)

 

3.Wer trägt die Kosten für die Rücknahme?

Der Händler trägt die Rücktransportkosten sowohl bei der 1:1 als auch bei der 0:1 Rücknahme. Kunden müssen über die Rückgabemöglichkeiten informiert werden und dürfen nicht an die nächste kommunale Sammelstelle verwiesen werden.

 

4.Wann muss ich mich als stationärer Händler bei der Stiftung EAR registrieren?

Sobald ein Händler, ganz gleich ob stationärer- oder Onlinehändler, über die 400 mVerkaufs-oder Lager-und Regalfläche verfügt, muss er sich bei der Stiftung Elektroaltgeräte  Register (ear) registrieren. Neben der eigenen Registrierung muss der Händler auch seine Rücknahmestellen angeben.

Außerdem müssen seit dem 01.07.2022 alle Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtfläche von > 800 qm Gesamtverkaufsfläche (oder Gesamtlagerfläche im Falle von Onlinehandel) ebenfalls Elektroaltgeräte zurücknehmen. Hierbei dringend zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht nur um die klassischen Lebensmittelhändler und -discounter handelt, sondern auch um Unternehmen die allgemein Lebensmittel in Ihrem Sortiment führen (z.B. Drogerien, Getränkehandel, etc.) und auch Elektrogeräte vertreiben.

 

5.Was muss der stationäre Händler neben der Registrierung bei der Stiftung ear angegeben werden?

Händler müssen die Stiftung ear auch u.a. darüber benachrichtigen, welche Mengen an Altgeräten jährlich eingesammelt wurden (nach Kategorie und Gewicht) (vgl. §29 ElektroG), wenn sie diese selber verwerten. Lässt der Händler die Altgeräte verwerten, treffen ihn darüber hinaus weitere Mitteilungspflichten. Verwertet der Händler die Mengen nicht selbst, so muss er der Stiftung ear die Mengen melden, welche er einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder ggf. Hersteller übergibt. Die Mitteilung an die Stiftung ear haben bis zum 30.04. des darauf folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Stiftung ear kann verlangen, dass die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 ElektroG gemeldeten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG).

 

6.Wie müssen Altgeräte durch den stationären Handel entsorgt werden?

Alle Transporte von Altgeräten müssen gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz als Abfalltransporte gekennzeichnet werden (A-Schild am Fahrzeug). Dies gilt auch für Händler, die ihre gesammelten Elektroaltgeräte zur kommunalen Sammelstelle bringen wollen. Auch wenn der Händler einen Dienstleister mit dem Transport beauftragt, muss er auf die A-Schild Kennzeichnung achten. Diese Verpflichtung trifft auch Paketdienstleister, die im Auftrag verpflichteter Fernabsatzhändler Elektroaltgeräte vom Kunden zurücknehmen und transportieren.

 

7.Welche Verwertungsvoraussetzungen gelten?

Händler sind im Rahmen der Eigenverwertung verpflichtet, Altgeräte nur an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen abzugeben. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten, müssen sie sich die entsprechenden Daten für die Erfüllung der Mitteilungspflichten aushändigen lassen.

 

8.Was muss beim Transport beachtet werden?

Mit der Aktualisierung der ADR und RID Vorschriften, zum Beginn des Jahres 2015, wurden zahlreiche neue Anforderungen an die Sammlung und den Transport von Elektro(nik)altgeräten mit darin enthaltenen Lithium-Batterien oder -Akkus gestellt. Lithiumhaltige Akkus oder Batterien können gefährliche Reaktionen hervorrufen (Brände, Explosionen), daher werden sie als Gefahrgut eingestuft und unterliegen den besonderen Transportvorschriften für die Gefahrgutbeförderung.

 

9.Wer ist für die persönlichen Daten der Verbraucher zuständig?

Verbraucher tragen eine Eigenverantwortung über ihre persönlichen Daten. Wenn es also um das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten geht, sind Händler dazu verpflichtet, Verbraucher über ihre Eigenverantwortung zu informieren.

10.Was gilt für Selbstverwertende oder -entsorgende stationäre Händler?

Weitere Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde ergeben sich für Vertreiber, die zur Rücknahme von EAG verpflichtet sind, diese dann aber weder an den Hersteller, bzw. dessen Bevollmächtigten, noch an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben, sondern sie selbst verwerten und entsorgen.

 

11.Wer ist für den Vollzug zuständig?

Gem. § 36 ElektroG n.F. ist das Umweltbundesamt „zuständige Behörde“. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ist „Gemeinsame Stelle“ im Sinne des ElektroG und ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut: https://www.stiftung-EAR.de/