Das neue ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG bzw. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten wurde erstmalig in 2005 erlassen. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um und wurde seit 2005 konstant novelliert, zuletzt in 2015.   Ziel des ElektroG ist die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und die Steigerung der Wiederverwendung sowie der Verwertung. Darüber hinaus soll der illegale Export von Elektroaltgeräten in das Ausland eingedämmt und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduziert werden.

Hintergrund des ElektroG ist die stetig steigende Menge an Elektroschrott. In Deutschland werden etwa 1,7 Millionen Tonnen Elektrogeräte verkauft, jedoch nur 40 Prozent davon ordnungsgemäß gesammelt, entsorgt und wiederverwendet. Um höhere Rücknahmequoten zu erzielen, verpflichtete die EU-Kommission im Rahmen der WEEE2-Richtlinie (EU-Richtlinie 2012/19/EU) die Handelsunternehmen, Altgeräte kostenfrei zurückzunehmen.

    Inhaltsverzeichnis

  1. Das ändert sich für den Handel
  2. Das ElektroG2: Die neuen Verpflichtungen 
  3. Das neue ElektroG: Was gilt für wen?
  4. 0:1-Rücknahme
  5. 1:1-Rücknahme
  6. Welche Geräte müssen zurückgenommen werden?
  7. Energiesparlampen

1. Das ändert sich für den Handel

Das neue ElektroG auch ElektroG2 genannt, welches am 23.10.2015 in Kraft trat, verlangt sowohl von stationären- als auch von Onlinehändlern den Aufbau komplett neuer Strukturen für die Altgeräte-Rücknahme.

2. Das ElektroG2: Die neuen Verpflichtungen:

  • Bereitstellung von Sammelbehältern an den einzelnen Verkaufsstellen
  • Einrichtung von Sammelstellen in „zumutbarer Entfernung“ für die Kunden von Versandhändlern
  • Registrierung aller gesammelten Altgeräte
  • Aufbau einer fachgerechten Transportlogistik. Für Versandhändler kann das bedeuten: Ausgediente Geräte müssen beim Kunden abgeholt werden.
  • Sicherstellung der fachgerechten Entsorgung und der Wiederverwertung aller gesammelten Geräte – inklusive lückenlosem Nachweis
  • Schaffung eines Informations-, Dokumentations- und Berichtswesens. Dazu gehört auch die Information der Kunden über die neuen Rückgabemöglichkeiten.
  • Schließlich muss jeder Händler noch seine Rücknahmelösung gegenüber der „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung Elektro-Altgeräte Register EAR) anzeigen.

3. Das neue ElektroG: Was gilt für wen?

Am 24. Juli 2016 endete die Übergangsfrist für das neue ElektroG. Seitdem ist jeder stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern und jeder Onlinehändler mit einer Lager- und Versandfläche in Deutschland von über 400 Quadratmetern zur Rücknahme von ausgedienten Toastern, Smartphones, Pendelhubstichsägen oder Waschmaschinen verpflichtet.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob Elektrogeräte nur einen Teil des jeweiligen Sortiments ausmachen und wie hoch der Umsatz durch den Verkauf dieser Geräte ist. So kann auch ein Lebensmittelhändler, der auf mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche Elektrogeräte anbietet, von der Rücknahmepflicht betroffen sein.

 

4. 0:1-Rücknahme (Elektroaltgeräte kleiner als 25cm)

Kleine Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm müssen Händler in haushaltsüblichen Mengen, also maximal 5 pro Rücknahme auch dann entgegen nehmen, wenn im Gegenzug kein neues Gerät gekauft wird bzw. das Gerät bei einem anderen Händler erworben wurde.

 

5. 1:1-Rücknahme (Elektroaltgeräte größer als 25cm)

Alle größeren Altgeräte müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn im Gegenzug ein in der Funktion gleichartiges Gerät erworben wird. Wenn beim Kauf der neuen Waschmaschine also die alte Waschmaschine abgegeben werden will.

 

 

Sowohl bei der 0:1 Rücknahme als auch bei der 1:1 Rücknahme müssen die abgegebenen Altgeräte fachgerecht abtransportiert und entsorgt oder recycelt werden – inklusive entsprechendem Nachweis und Dokumentation.

 

Dabei stehen auch Onlinehändler in der Pflicht: Sie müssen ihren Kunden eine Rückgabe laut Gesetz in „zumutbarer Entfernung“ ermöglichen.  Es reicht keineswegs aus, Kunden an die nächste kommunale Sammelstelle zu verweisen, denn der Gesetzgeber schreibt zwingend ein eigenes Rücknahmesystem vor und geht mit Bußgeldern gegen Trittbrettfahrer vor.

 

 

6. Welche Geräte müssen zurückgenommen werden?

Sammelgruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschinen, Herde und Backofen Dunstabzugshauben, Mikrowellen) (In der SG 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der SG 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.) Sammelgruppe 2:Kühlgeräte, sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und ölgefüllte Radiatoren  ( große Kühlgeräte, Kühlschränke, Gefriergeräte,Wäschetrockner mit Wärmepumpentechnologie) Sammelgruppe 3:Bildschirme, Monitore und TV-Geräte  (Drucker, Maus, Tastatur, Laptops, Notebooks, Netbooks, Tablet-PCs, Taschen- und Tischrechner, Fax- und Telexgeräte, Telefone und Anrufbeantworter, HiFi-Anlagen, Radio- und Fernsehgeräte, Verstärker, Videorekorder, Kameras, Videokameras, Camcorder) Sammelgruppe 4:Lampen LED-Lampen (Leuchtstoffröhren, Stabförmige Leuchtstofflampen, Entladungslampen, einschließlich Hochdrucknatriumdampflampen und Metalldampflampen)

Sammelgruppe 5:Haushaltskleingeräte (Kaffeemaschinen, Staubsauger, Waagen, Wasserkocher, Brotbackautomaten, Fön, Mikrowellen, Toaster, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege)

  • Informations- und Telekommunikationsgeräte
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper Kompaktleuchtstofflampen, Fluoreszenzröhren
  • Sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge (Bohrmaschinen, Pendelhubstichsäge, Sägen, Nähmaschinen usw.)
  • Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte (Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Videospielkonsolen, Videospiele, Fitnessmaschinen, Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen, Geldspielautomaten)
  • Medizinprodukte (Analysegeräte, Beatmungsgeräte, Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen)
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente (Thermostate, Rauchmelder, Heizregler)

SG 6: Photovoltaikmodule

Bisheriger Anwendungsbereich ElektroG

7. Energiesparlampen

Glühlampen sind aus dem ElektroG ausgenommen, da es sich hierbei um eine künstliche Lichtquelle handelt. Energiesparlampen hingegen sind Kompaktleuchtstofflampen bzw. Gasentladungslampen und von der Ausnahme nicht betroffen. Sie fallen sogar unter die Kategorie „gefährlicher Abfall“, da sie Quecksilber enthalten können. Bei einem Bruch der Energiesparlampe kann folglich Quecksilber freigesetzt werden. Eine korrekte Lagerung und Entsorgung ist zwingend erforderlich.